Internes Benachrichtigungssystem von GIFF a.s.

Unter Bezugnahme auf das Gesetz Nr. 171/2023 Slg, über den Schutz von Hinweisgebern (nachstehend „Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern“), das die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachstehend „Richtlinie“), umsetzt, sind die in Art. 1 des Whistleblower-Schutzgesetzes (im Folgenden „Arbeitgeber“) verpflichtet, ein internes Hinweisgebersystem für ihre Beschäftigten und andere Personen nach dem Whistleblower-Schutzgesetz einzurichten, um Verstöße zu melden, die beim Arbeitgeber eingetreten sind oder angeblich eingetreten sind.

Das Whistleblower-Schutzgesetz gilt ab dem 1. August 2023.

1. die zur Einreichung einer Anmeldung berechtigte Person – Anmelder
Eine Person, die für GIFF a.s. eine Arbeit oder eine andere ähnliche Tätigkeit gemäß § 2(3) des Whistleblower-Schutzgesetzes verrichtet hat oder verrichtet, oder eine Person, die mit GIFF a.s. im Zusammenhang mit der Verrichtung einer Arbeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit in Kontakt war oder ist. Ausgeschlossen ist die Entgegennahme von Meldungen von Personen, die keine Arbeit oder ähnliche Tätigkeit für GIFF a.s. gemäß § 2(3)(a), (b), (h) oder (i) Whistleblower Protection Act ausüben. GIFF a.s. nimmt nur Meldungen von seinen Mitarbeitern, Personen, die ehrenamtlich tätig sind, Berufspraktika oder Praktika absolvieren, entgegen. Ein Whistleblower kann auch eine Person sein, die sich um die betreffende Stelle oder eine ähnliche Tätigkeit bewirbt oder beworben hat.

2. Anweisungen an den Anmelder
Der Anmelder muss berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die Meldung des Verstoßes der Wahrheit entspricht.Daher ist es nicht möglich, wissentlich falsche Tatsachen zu melden. Nach § 23 des Whistleblower-Schutzgesetzes begeht eine Person eine Straftat, wenn sie wissentlich eine falsche Meldung abgibt. Diese Straftat kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 CZK geahndet werden.

3. Rechtswidriges Verhalten
Ein Whistleblower hat das Recht, einen Verstoß zu melden, der bei seinem Arbeitgeber stattgefunden hat und der
1. die Merkmale einer Straftat aufweist,
2. die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die das Gesetz eine Geldbuße von mindestens 100.000 CZK vorsieht,
3. gegen das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern verstößt, oder
4. gegen eine andere gesetzliche Regelung oder eine Regelung der Europäischen Union in den Bereichen:

  • Finanzdienstleistungen, Abschlussprüfung und sonstige Bestätigungsleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte,
  • Körperschaftssteuer,
  • die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Verbraucherschutz,
  • Einhaltung von Produktanforderungen, einschließlich Produktsicherheit,
  • Verkehr, Transport und Straßenverkehrssicherheit,
  • Schutz der Umwelt,
  • Lebens- und Futtermittelsicherheit und Tiergesundheit,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Wettbewerb, öffentliche Versteigerungen und öffentliches Auftragswesen,
  • Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit,
  • Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme,
  • den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union oder
  • das Funktionieren des Binnenmarktes, einschließlich des Schutzes des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen nach dem Unionsrecht.

4. Schutz von Whistleblowern
Das interne Meldesystem ist nur für die zuständige Person zugänglich, die verpflichtet ist, die Identität des Hinweisgebers zu schützen. Die Identität des Hinweisgebers darf ohne dessen schriftliche Zustimmung an niemanden weitergegeben werden, es sei denn, die zuständige Person ist aufgrund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, die Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben; in diesem Fall muss sie auch den Hinweisgeber im Voraus informieren und ihm die Möglichkeit geben, sich zu der Weitergabe zu äußern. Die Verpflichtung zur Wahrung der Identität gilt auch für andere Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers ermittelt werden kann. Der Schutz des Hinweisgebers besteht auch im Verbot von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber und andere Personen (z. B. eine dem Hinweisgeber nahestehende Person, die ihm bei der Beschaffung von Informationen geholfen hat usw.), einschließlich der Androhung oder versuchten Androhung von Vergeltungsmaßnahmen. Zu den Vergeltungsmaßnahmen gehören beispielsweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum, die Kürzung von Lohn, Gehalt oder Vergütung oder die Nichtgewährung einer persönlichen Zulage usw.

5. Methode und Form der Mitteilung
Die Meldung muss den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum oder andere Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden zulassen; die Identität des Meldenden wird als wahr unterstellt. Sie muss auch Informationen über den möglichen Verstoß gemäß Nummer 3 enthalten. Anonym abgegebene Meldungen fallen jedoch nicht unter das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblower Protection Act). Wird die Identität des Hinweisgebers nachträglich bekannt, so finden alle einschlägigen Bestimmungen des Whistleblower-Schutzgesetzes auf den Hinweisgeber Anwendung.

Kompetente Person
Die Meldung ist an die vom Arbeitgeber benannte zuständige Person zu richten.
Die zuständige Person bei GIFF a.s. ist Jakub Farný.

Verbindung:

Zuständige Person: Jakub Farný

Adresse:
GIFF a.s.
Slévárenská 272
739 11 Frýdlant nad Ostravicí
Telefonnummer: 595 539 504
E-Mail: whistleblowing@giff.cz

Methoden der Benachrichtigung

Die Notifizierung kann mündlich oder schriftlich (per Post oder E-Mail) erfolgen. Wenn der Anmelder dies beantragt, muss die betreffende Person dem Anmelder auch die Möglichkeit geben, die Anmeldung innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht länger als 14 Tage nach dem Antrag, persönlich abzugeben.

Die schriftliche Meldung braucht nur in den Händen der betreffenden Person zu sein. In einem versiegelten Umschlag mit der Aufschrift „WHISTLEBLOWING – DO NOT OPEN“ oder per E-Mail an whistleblowing@giff.cz.
Die Meldung kann auch mündlich unter der Telefonnummer 595 539 504 erfolgen (das Gespräch wird schriftlich festgehalten). Persönlich nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Absprache. Über die persönliche Benachrichtigung wird ein Protokoll angefertigt. Mit dem Einverständnis des Anzeigenden kann eine Audio- oder Videoaufzeichnung der Anzeige angefertigt werden.

Ministerium der Justiz
Der Whistleblower hat auch die Möglichkeit, seine Meldung über das Meldesystem des Justizministeriums einzureichen. Das sichere Meldeformular und weitere Informationen finden Sie unter https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/.

6. Bearbeitung von Meldungen
Der Eingang der Meldung wird dem Meldenden innerhalb von 7 Tagen nach Eingang bestätigt. Handelt es sich nicht um eine Meldung nach dem Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern, so teilt die zuständige Person dies dem Meldenden unverzüglich schriftlich mit. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung muss die zuständige Person die Gültigkeit der Meldung beurteilen und den Meldenden schriftlich informieren. In sachlich oder rechtlich komplizierten Fällen kann diese Frist um bis zu 30 Tage verlängert werden, jedoch nicht mehr als zweimal. Wird die Meldung für gerechtfertigt befunden, so schlägt die zuständige Person dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhinderung und Behebung des rechtswidrigen Zustands vor. Wird die Meldung nicht für begründet befunden, so teilt die zuständige Person dem Meldenden unverzüglich schriftlich mit, dass sie auf der Grundlage der in der Meldung angegebenen Tatsachen und der ihr bekannten Umstände nicht vermutet, dass ein Verstoß vorliegt oder die Meldung auf falschen Angaben beruht, und unterrichtet den Meldenden über sein Recht, bei einer Behörde Beschwerde einzulegen. Der Arbeitgeber unterrichtet die zuständige Person über die getroffene Maßnahme, die unverzüglich
schriftlich an den Hinweisgeber.

7. Andere Informationen
Ausführlichere Informationen über die Einreichung einer Anzeige und die gesetzliche Regelung finden Sie unter dem nachstehenden Link:
https://oznamovatel.justice.cz/pravni-uprava-a-metodicke-doporuceni/