Internes Meldesystem der GIFF a.s.

Unter Bezugnahme auf das tschechische Gesetz Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern (im Folgenden „Hinweisgeberschutzgesetz“), das die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umsetzt, entsteht für die in § 8 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten verpflichteten Stellen die Pflicht, für ihre Beschäftigten und weitere Personen gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz ein internes Meldesystem einzurichten, das der Meldung rechtswidriger Handlungen dient, die beim Arbeitgeber begangen wurden oder begangen worden sein sollen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist seit dem 1. 8. 2023 in Kraft.

1. Zur Meldung berechtigte Person – Hinweisgeber

Hinweisgeber ist eine Person, die für die GIFF a.s. eine Arbeit oder eine andere vergleichbare Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgeübt hat oder ausübt, oder eine Person, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Arbeit oder einer anderen Erwerbstätigkeit mit der GIFF a.s. in Kontakt stand oder steht. Die GIFF a.s. schließt die Entgegennahme von Meldungen von Personen aus, die für sie keine Arbeit oder andere vergleichbare Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Buchst. a), b), h) oder i) des Hinweisgeberschutzgesetzes ausüben. Die GIFF a.s. nimmt Meldungen nur von ihren Beschäftigten sowie von Personen entgegen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit, ein Fachpraktikum oder ein Praktikum ausüben. Hinweisgeber kann auch eine Person sein, die sich um die genannte Arbeit oder vergleichbare Tätigkeit bewirbt oder beworben hat.

2. Belehrung des Hinweisgebers

Der Hinweisgeber muss hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Meldung über einen Verstoß der Wahrheit entspricht. Wissentlich unwahre Tatsachen dürfen daher nicht gemeldet werden. Gemäß § 23 des Hinweisgeberschutzgesetzes begeht eine natürliche Person eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine wissentlich unwahre Meldung abgibt. Für diese Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße von bis zu 50 000 CZK verhängt werden.

3. Rechtswidrige Handlungen

Der Hinweisgeber ist berechtigt, eine rechtswidrige Handlung zu melden, die beim Arbeitgeber begangen wurde und die:

  1. die Merkmale einer Straftat aufweist,
  2. die Merkmale einer Ordnungswidrigkeit aufweist, für die das Gesetz einen Bußgeldrahmen mit einer Obergrenze von mindestens 100 000 CZK vorsieht,
  3. gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstößt, oder
  4. gegen eine andere Rechtsvorschrift oder eine Vorschrift der Europäischen Union verstößt in den Bereichen:
  • Finanzdienstleistungen, Abschlussprüfung und andere Bestätigungsleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte,
  • Körperschaftsteuer,
  • Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Verbraucherschutz,
  • Einhaltung der Anforderungen an Produkte einschließlich ihrer Sicherheit,
  • Verkehrssicherheit, Beförderung und Straßenverkehr,
  • Umweltschutz,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tierschutz und Tiergesundheit,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Wettbewerb, öffentliche Versteigerungen und öffentliche Auftragsvergabe,
  • Schutz der inneren Ordnung und Sicherheit, des Lebens und der Gesundheit,
  • Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre sowie der Sicherheit elektronischer Kommunikationsnetze und Informationssysteme,
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union, oder
  • Funktionieren des Binnenmarkts einschließlich des Schutzes des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen nach dem Recht der Europäischen Union.

4. Schutz des Hinweisgebers

Zugang zum internen Meldesystem hat ausschließlich die zuständige Person, die verpflichtet ist, die Identität des Hinweisgebers zu schützen. Die Identität des Hinweisgebers darf ohne seine schriftliche Zustimmung niemandem mitgeteilt werden, es sei denn, die zuständige Person ist nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, diese Informationen den zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch in diesem Fall muss sie den Hinweisgeber vorab darüber informieren und ihm die Möglichkeit geben, sich zur Weitergabe der Informationen zu äußern. Die Pflicht zur Wahrung der Identität gilt auch für weitere Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers abgeleitet werden kann.

Der Schutz des Hinweisgebers besteht auch im Verbot von Repressalien gegen den Hinweisgeber und weitere Personen (z. B. eine dem Hinweisgeber nahestehende Person, die ihm bei der Beschaffung von Informationen geholfen hat usw.), einschließlich der Androhung von Repressalien oder des Versuchs dazu. Repressalien sind zum Beispiel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, die Kürzung von Lohn, Gehalt oder Vergütung oder die Nichtgewährung einer persönlichen Zulage.

5. Art und Inhalt der Meldung

Die Meldung enthält Angaben zu Vor- und Nachname und Geburtsdatum oder andere Angaben, aus denen die Identität des Hinweisgebers abgeleitet werden kann; es wird vermutet, dass die Angaben zur Identität des Hinweisgebers wahr sind. Des Weiteren enthält sie Informationen über die mögliche rechtswidrige Handlung gemäß Punkt 3. Auf anonym abgegebene Meldungen findet das Hinweisgeberschutzgesetz keine Anwendung. Wird die Identität des Hinweisgebers nachträglich bekannt, finden auf ihn alle einschlägigen Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes Anwendung.

Zuständige Person

Die Meldung ist an die vom Arbeitgeber benannte zuständige Person zu richten.
Zuständige Person bei der GIFF a.s. ist Jakub Farný.

Kontakt

GIFF a.s.
Slévárenská 272
739 11 Frýdlant nad Ostravicí
Telefonnummer: 595 539 504
E-Mail: whistleblowing@giff.cz

Möglichkeiten zur Abgabe einer Meldung

Die Meldung kann mündlich oder schriftlich (per Post oder E-Mail) erfolgen. Auf Wunsch des Hinweisgebers ermöglicht ihm die zuständige Person, die Meldung innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Anfrage, auch persönlich abzugeben.

  • Schriftlich per Post: Nur zu Händen der zuständigen Person in einem verschlossenen Umschlag mit der gut sichtbaren Aufschrift „WHISTLEBLOWING – NEOTEVÍRAT“ (nicht öffnen) senden.
  • Schriftlich per E-Mail: An die Adresse whistleblowing@giff.cz.
  • Mündlich per Telefon: Über die Telefonnummer 595 539 504 (über das Gespräch wird eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt).
  • Persönlich: Nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Vereinbarung. Über die persönliche Meldung wird ein Protokoll erstellt. Mit Zustimmung des Hinweisgebers kann auch eine Ton- oder Bildaufnahme angefertigt werden.

Justizministerium

Der Hinweisgeber hat außerdem die Möglichkeit, seine Meldung über das externe Meldesystem des tschechischen Justizministeriums abzugeben. Das gesicherte Formular zur Abgabe einer Meldung und nähere Informationen finden Sie unter: oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/.

6. Bearbeitung der Meldung

Der Eingang der Meldung wird dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen nach ihrem Eingang schriftlich bestätigt. Handelt es sich nicht um eine Meldung im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes, setzt die zuständige Person den Hinweisgeber unverzüglich davon in Kenntnis.

Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Meldung muss die zuständige Person deren Begründetheit prüfen und den Hinweisgeber schriftlich darüber informieren. In tatsächlich oder rechtlich komplexen Fällen kann diese Frist um bis zu 30 Tage verlängert werden, höchstens jedoch zweimal. Wird die Meldung als begründet befunden, schlägt die zuständige Person dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung des rechtswidrigen Zustands vor.

Wird die Meldung nicht als begründet bewertet, teilt die zuständige Person dem Hinweisgeber unverzüglich schriftlich mit, dass sie keinen Verdacht auf eine rechtswidrige Handlung festgestellt hat oder dass die Meldung auf unwahren Informationen beruht, und belehrt den Hinweisgeber über sein Recht, eine Meldung bei einer Behörde abzugeben. Über die ergriffene Abhilfemaßnahme informiert der Arbeitgeber die zuständige Person, die den Hinweisgeber anschließend unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis setzt.

7. Sonstige Informationen

Nähere Informationen zur Abgabe einer Meldung und zur geltenden Rechtslage finden Sie auf der Website des tschechischen Justizministeriums: oznamovatel.justice.cz/pravni-uprava-a-metodicke-doporuceni/.